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   AG Hannover, 28.11.2017 - 464 C 3743/17   

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AG Hannover, 28.11.2017 - 464 C 3743/17 (https://dejure.org/2017,49078)
AG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2017 - 464 C 3743/17 (https://dejure.org/2017,49078)
AG Hannover, Entscheidung vom 28. November 2017 - 464 C 3743/17 (https://dejure.org/2017,49078)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 2019, 15
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.11.2022 - IV ZR 143/21

    Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des

    Teilweise wird dies in einzelnen Konstellationen befürwortet, so etwa bei vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen (AG München, Urteil vom 29. April 2016 - 224 C 27412/15, juris Rn. 21, 23; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 126 VVG Rn. 9), für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Leistungskondiktion bis zum Abschluss der Leistungsbearbeitung (Bruck/Möller/Bruns, VVG 9. Aufl. § 126 Rn. 40; ähnlich BK-VVG/Honsell, § 158l Rn. 16), bei einer Auseinandersetzung über Deckungsfragen (van Bühren, EWiR 2018, 623, 624) oder soweit der Aktivprozess im Zusammenhang mit der "Versicherungsleistung" (§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG) steht, d.h. die "Leistungsbearbeitung" (§ 164 Abs. 1 Satz 1 VAG) betrifft (Jungermann, r+s 2019, 15, 17).

    Die Gegenauffassung lehnt eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Aktivprozess ab (OLG Karlsruhe NJW-RR 2021, 488 Rn. 31 zur Klage gegen den Rechtsanwalt auf Rückforderung nicht verbrauchter Vorschusszahlungen; OLG Jena AnwBl 2020, 44 [juris Rn. 43 f.] zu einem nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt; LG Gera, Urteil vom 15. Mai 2020 - 6 O 581/17, BeckRS 2020, 12365 Rn. 44; AG Hannover r+s 2019, 15; Zöller/Althammer, ZPO 34. Aufl. vor § 50 Rn. 28; BeckOK-VAG/Eberhardt, § 164 Rn. 10 [Stand: 1. Juni 2021]; BeckOK-VVG/Filthuth, § 126 Rn. 15a [Stand: 1. August 2022]; Prölss/Martin/Piontek, VVG 31. Aufl. § 126 Rn. 7; MünchKomm-VVG/Richter, 2. Aufl. § 126 Rn. 9; BeckOK-StVR/Tibbe, § 126 VVG Rn. 11 f. [Stand: 15. Juli 2022]; Bayr, jurisPR-VersR 20/2017 Anm. 5 unter C; Dallwig, jurisPR-VersR 11/2021 Anm. 1 unter C I).

    Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfordern weder die Richtlinie 87/344/EWG noch die nachfolgende Solvabilität II Richtlinie eine aktive Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens für den hier geltend gemachten Anspruch (a. A. Jungermann, r+s 2019, 15, 16 im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers).

    Denn eine eigene Begründung führt das Berufungsgericht insoweit nicht an, sondern zitiert lediglich wörtlich eine Urteilsanmerkung (Jungermann, r+s 2019, 15).

    Soweit dagegen in der Literatur auch Regress- und Schadensersatzansprüche weitgehend der "Leistungsbearbeitung" unterstellt werden, wenn sie nur im Zusammenhang mit der Versicherungsleistung stehen, und daraus die analoge Anwendung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG auf deren aktive Geltendmachung gefolgert wird (vgl. Jungermann, r+s 2019, 15, 16 f.), kehrt dies das durch § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG geschaffene Regel-Ausnahme-Verhältnis um und weitet damit die Grenzen der Analogie in unzulässiger Weise aus (vgl. auch Dallwig, jurisPR-VersR 11/2021 Anm. 1 unter C I).

    Die Gegenauffassung (Jungermann r+s 2019, 15, 16), der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, vermengt hingegen Fragen der Prozessführungsbefugnis einerseits und der Sachlegitimation andererseits (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2018 aaO Rn. 30).

  • OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18

    Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des

    Richtig ist weiter, dass in der Rechtsliteratur teilweise die Auffassung vertreten wird, § 126 Abs. 2 VVG, der für Deckungsklagen eines Versicherungsnehmers eine passive gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens regelt (Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 8 m.w.N.), sei analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden, so dass solche Klagen nicht vom Versicherer, sondern nur vom Schadensabwicklungsunternehmen erhoben werden könnten (Jungermann, RuS 2019, 15ff.).

    Dementsprechend wird in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur angenommen, § 126 Abs. 2 VVG sehe eine aktive Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens nicht vor (Münch-Komm-Richter, VVG, 2. Aufl. 2017, § 126 Rn. 9; AG Hannover, Urteil vom 28.11.2017, 464 C 3743/17, Anlage B 13, Blatt Vl/1144).

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2021 - 12 U 216/20

    Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen durch ein

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, § 126 Abs. 2 VVG sei analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden (AG München, Urteil vom 29.04.2016 - 224 C 27412/15, juris Rn. 18 ff.; BeckOK-VVG/Filthuth, 9. Edition § 126 Rn. 15a; Jungermann, r+s 2019, 15, 16), folgt der Senat dem jedenfalls für die hier vorliegende Klage auf Rückforderung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht.
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2021 - 12 U 216/20
    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, § 126 Abs. 2 VVG sei analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden (AG München, Urteil vom 29.04.2016 - 224 C 27412/15, juris Rn. 18 ff.; BeckOK-VVG/Filthuth, 9. Edition § 126 Rn. 15a; Jungermann, r+s 2019, 15, 16), folgt der Senat dem jedenfalls für die hier vorliegende Klage auf Rückforderung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht.
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